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Satzung des CVJM Eggersdorf e.V.
§ 1 Name, Sitz und organisatorische Zugehörigkeit
- Der Verein trägt den Namen "christlicher Verein junger Menschen" (CVJM) und hat seinen Sitz in Eggersdorf (bei Strausberg).
- Der Verein ist Mitglied im CVJM-Ostwerk Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend Ostwerk genannt). Der Verein kann durch den Vorstand des Ostwerkes einem Kreisverband des Ostwerkes zugeteilt werden. Das Ostwerk gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. an und ist über diesem dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
Über den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
- Unbeschadet des ökumenischen Auftrages der CVJM legt der Verein Wert auf eine gute und dem Gemeindebau dienende Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und arbeitet als Teil der kirchlichen Jugendarbeit der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung mit.
§ 2 Grundlagen und Ziele
Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossenen und vom Weltrat 1973 in Kampala bestätigten Grundlage: "Die Christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören." Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im Bereich des CVJM-Gesamtverbandes für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
§ 3 Aufgaben und Mittel
- Der Verein übernimmt zur Verwirklichung der unter § 2 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
- Sammlung um das Wort Gottes zur Erweckung und Vertiefung des Glaubens - Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst - Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst befähigt und bereit sind.
- Die Mittel zur Erfüllung solcher Aufgaben sind vor allem:
- Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Verbreitung von Schrifttum - Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen - Missionarische Aktionen - Angebote eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren - Verbreitung von christlichen Schriften und Büchern, sowie Ton- und Bildmaterialien - Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel - Heranziehen seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins - Jugendpflege, Jugendsozialarbeit sowie jugendpolitische Bildungsarbeit - Förderung des CVJM-Weltdienstes
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung für sich als verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Alle Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird vom Vorstand vollzogen.
- Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als Mitglied der Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.
- Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung für die einzelnen Altersstufen festzusetzenden Beitrag.
- Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt freiwillig durch Abmel-dung beim Vorstand oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes. Gegen einen Ausschluß kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung in ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Ein aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied kann keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins geltend machen.
§ 6 Altersstufen und Arbeitsgebiete
Der Verein gliedert sich in folgende Altersstufen: - Kinder (9-13 Jahre) - Jugendliche (14-17 Jahre) - Junge Erwachsene (18-25 Jahre) - Erwachsene und Familien
§ 7 Leitung des Vereins
§ 8 Jahreshauptversammlung
- Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr zusammen. Sie soll im ersten Quartal jeden Jahrs stattfinden. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung mit schriftlicher Einladung bekannt zu machen.
- Die Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist das erforderliche Drittel nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
- Jedes bei der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme, Vertretung durch Vollmacht ist grundsätzlich nicht zulässig. Sind juristische Personen Mitglied des Vereines, werden diese durch Bevollmächtigte vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt (außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins). Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluß zustande gekommen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung selbst.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über Grundfragen der Arbeit und über das Arbeitsprogramm - Wahl des Vorstandes - Wahl der Delegierten für den Kreisverband und das Ostwerk - Entgegennahme des Jahresberichtes - Entgegennahme des Rechnungsberichtes - Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes - Beschlußfassung über den Haushaltsplan - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Wahl der Rechnungsprüfer desweiteren, wenn notwendig: - Beschlußfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder - Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder - unter Angabe der zu verhandelnden Punkte - dies schriftlich beantragt. Für Einladung, Stimmrecht und Beschlußfassung gelten die Vorschriften der Jahreshauptversammlung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie
- bis zu vier Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
- Die in Abs. 1 Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertreten mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.
- Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet die Hälfte nach folgender Ordnung aus:
a) der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer b) der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei Beisitzer Die zuerst ausscheidende Hälfte wird durch Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliedsversammlung besetzen. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das die Ziele des § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der in § 2 angegebenen Ziele zu leiten. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere: - die Leitung des Vereins - die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter - die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern - die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung dafür - die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
Über sämtliche Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen; die Protokolle Jahreshauptversammlungen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden - vor der Versendung an die Mitglieder - vom Vorstand beschlossen.
§ 13 Gruppen und Abteilungen des Vereins
- Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
- Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 14 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden - endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der Anwesenden zugestimmt haben. Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des CVJM-Ostwerkes.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an das CVJM-Ostwerk Berlin-Brandenburg e.V., der das ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder am selben Ort verwenden muß.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 03.04.1996 in Eggersdorf auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Genehmigung durch das Ostwerk in Kraft.
(Klaus Stoll) (Dirk Rieckers) ______________________ ________________________ Versammlungsleiter Schriftführer

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