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Satzung Gemeindeverbund Mühlenfließ



Satzung des Evangelischen Gemeindeverbundes Mühlenfließ
 der Kirchengemeinden
Eggersdorf, Fredersdorf, Petershagen und Vogelsdorf
im Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree (Fassung vom 24.09.2001)

Präambel

Mit dem Ziel einer wirksamen und wachsenden Zusammenarbeit bei Wahrung ihrer Selbständigkeit haben die Evangelischen Kirchengemeinden Eggersdorf, Fredersdorf; Petershagen und Vogelsdorf im Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree aufgrund von Artikel 44, Abs. 2 und 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die Bildung eines Gemeindeverbundes beschlossen. Er ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB. Der von den beteiligten Gemeindekirchenräten gebildete Koordinierungsrat führt in Vertretungsmacht nach §§ 164 ff. BGB die in dieser Satzung bestimmten Dienstgeschäfte im Auftrag der beteiligten Gemeindekirchenräte nach §§ 662-676 BGB im Rahmen einer Generalvollmacht durch. Der Gemeindeverbund trägt den Namen Evangelischer Gemeindeverbund Mühlenfließ, im folgenden "der Gemeindeverbund" genannt.

§ 1
Aufgaben

Die Gemeindekirchenräte der beteiligten evangelischen Kirchengemeinden erteilen einem von ihnen nach Artikel 44 Absatz 3 der Grundordnung mit Zustimmung des Kreiskirchenrates gebildeten Koordinierungsrat als gemeinsam beschließendem Organ Generalvollmacht zur Regelung folgender gemeinsamer Aufgaben:

1.) unter Beachtung der Vorgaben des Kirchenkreises und der Vorschläge der beteiligten Kirchengemeinden einen Sollstellenplan für die Gesamtheit der beteiligten Kirchen-gemeinden zu erarbeiten, der der zuständigen Mitarbeitervertretung zur Mitberatung vorgelegt und von den beteiligten Gemeindekirchenräten beschlossen werden muss;

2.) unter Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung diejenigen haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter (KMT) anzustellen, die entsprechend dem Sollstellenplan Aufgaben im gesamten Gemeindeverbund oder in mehr als einer der beteiligten Kirchengemeinden wahrnehmen und in einer Dienstordnung die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die beteiligten Kirchengemeinden nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit, Wirksamkeit und Zumutbarkeit festzulegen. In den Arbeitsverträgen sind als Anstellungsträger die beteiligten Kirchengemeinden, vertreten durch den Gemeindeverbund, zu bestimmen. Eine einseitige Aufkündigung der Anstellungsträgerschaft durch einen Gemeinde-kirchenrat ist nicht möglich;

3.) in Absprache mit den vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den sie jeweils anstellenden Gremien sowie der zuständigen Mitarbeitervertretung eine möglicherweise notwendige Veränderung ihrer Arbeitsverträge und Dienstordnungen mit dem Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der beteiligten Kirchengemeinden vorzunehmen,

4.) die Gemeindekirchenräte des Evangelischen Pfarrsprengels Mühlenfließ bei einer Pfarrstellenbesetzung und bei der Aufteilung der pfarramtlichen Dienste zu beraten,

5.) die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst (einschließlich Pfarrdienst) im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeindekirchenräten durch Dienstordnungen zu regeln (vgl. Art 38 (5) GO); diese sind dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium vorzulegen.

6.) eine Prioritätenliste für Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden der beteiligten Kirchengemeinden nach Beratung durch den kreiskirchlichen Bauausschuß aufzustellen und dafür die von den Kirchengemeinden entsprechend § 3 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zu verteilen,

7.) eine engere Zusammenarbeit in den übrigen Bereichen der Verwaltung einschließlich Friedhofsverwaltung, Bauaufgaben und Finanzen anzustreben,

8.) für das Gemeindeleben auf örtlicher und übergemeindlicher Ebene Anregungen zu geben, Vorschläge zu machen, Absprachen zu treffen, beratend und mitgestaltend tätig zu werden,

9.) weitere, ihm von allen oder einzelnen Kirchengemeinden übertragene Aufgaben wahrzunehmen, sofern die Gemeindekirchenräte aller beteiligten Kirchengemeinden dem zustimmen.

§ 2
Grundsatz

Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität, d.h. alles, was allein die örtliche Ebene betrifft, wird auf örtlicher Ebene von den jeweiligen Gemeindekirchenräten geregelt.  Alle gemeinsamen Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden sollen nach Möglichkeit dem Gemeindeverbund, in praxi seinem geschäftsführenden Gremium, dem Koordinierungsrat, übertragen werden.

§ 3
Finanzielle Verpflichtung der beteiligten Kirchengemeinden

(1) Die beteiligten Kirchengemeinden verpflichten sich, die Finanzmittel, die für die vom Gemeindeverbund vorgenommenen Anstellungen oder entsprechend Dienstordnung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich sind, bereitzustellen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die gemeinsame Kasse (vgl. § 5, Abs. 2) die Personalkostenzuweisungen, Ergänzungsmittel und Ausgleichszahlungen abgeführt. Aus ihr erfolgt die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der tariflich festgelegten Abgaben. Wenn die weitergereichten Mittel dafür nicht ausreichen, zahlen die Kirchengemeinden den fehlenden Betrag anteilig entsprechend ihrer Finanzkraft in die gemeinsame Kasse ein. Grundlage sind die den Kirchengemeinden verbleibenden Eigeneinnahmen aus Zinsen, Pachten und Mieten. Wenn die Gemeindekirchenräte und der Koordinierungsrat sich darüber einigen, können auch weitere oder alle beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Kirchengemeinden aus der gemeinsamen Kasse bezahlt werden. Im zuletzt genannten Fall sind die Personalkostenzuweisungen, Ergänzungsmittel und Ausgleichszahlungen vollständig an die gemeinsame Kasse abzuführen.

(2) Die beteiligten Kirchengemeinden verpflichten sich, mindestens 80 % der Baumittelzuweisungen sowie mindestens 20 % der nach Abführung an den Kirchenkreis verbleibenden Eigeneinnahmen aus Zinsen, Pachten und Mieten dem Gemeindeverbund zwecks Erfüllung der von ihm beschlossenen Baumaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Auf Vorschlag des Koordinierungsrates können die Gemeindekirchenräte einen höheren Prozentsatz beschließen, der entsprechend der Finanzkraft der beteiligten Kirchengemeinden auch unterschiedlich sein kann.

(3) Die beteiligten Kirchengemeinden verpflichten sich, Anträge für Baubeihilfen bei kirchlichen Stellen nur mit Zustimmung des Koordinierungsrates zu stellen.

(4) Wenn dem Gemeindeverbund durch die Gemeindekirchenräte weitere Aufgaben übertragen werden, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, so werden die dafür erforderlichen Mittel von den Kirchengemeinden der gemeinsamen Kasse zur Verfügung gestellt.

§ 4
Organe

(1) Der Gemeindeverbund wird wirksam durch den Koordinierungsrat, der von den Gemeindekirchenräten der beteiligten Kirchengemeinden gebildet wird. Der Koordinierungsrat besteht aus je zwei Mitgliedern sowie je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern aus jeder der beteiligten Kirchengemeinden.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden nach jeder Neubildung der Gemeindekirchenräte von diesen mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt. Sie sollen Mitglieder des entsendenden Gemeindekirchenrates sein und müssen ansonsten die Befähigung zum Ältestenamt haben.

     Die geschäftsführenden Pfarrerinnen oder Pfarrer der beteiligten Kirchengemeinden nehmen- sofern sie nicht gewählte Mitglieder des Koordinierungsrates sind - beratend an seinen Sitzungen teil.

(3) Der Koordinierungsrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt geheim mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Bei Dringlichkeit kann sie bzw. er einen Beschluß im Umlaufverfahren herbeiführen. Der Koordinierungsrat tagt mindestens sechsmal jährlich.

(5) Der Koordinierungsrat hat seine Beschlüsse den Gemeindekirchenräten mitzuteilen. Die Gemeindekirchenräte können Anträge an den Koordinierungsrat stellen, die dieser behandeln muß.

(6) Der Koordinierungsrat  kann für seine Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Beschlüsse der Bestätigung durch den Koordinierungsrat  bedürfen.

§ 5
Kompetenzen des Koordinierungsrates

(1) Die beteiligten Kirchengemeinden übertragen dem Koordinierungsrat die General-vollmacht, in ihrem Namen die in dieser Satzung genannten oder dem Gemeindeverbund entsprechend § 1, Ziffer 9 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Der Gemeindeverbund richtet eine gemeinsame Kasse ein, die im Auftrag des Koordinierungsrates beim kirchlichen Verwaltungsamt geführt wird. Sie dient sowohl den Personalkosten im Bereich des Gemeindeverbundes als auch den gemeinsamen Bauaufgaben sowie weiteren, dem Gemeindeverbund durch die Gemeindekirchenräte übertragenen Aufgaben. Überschüsse aus einem Jahr werden in das nächste Jahr übertragen.

(3) Der Koordinierungsrat bestimmt eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter und deren bzw. dessen Stellvertretung.

(4) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Gemeindeverbund gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind namens der beteiligten Kirchengemeinden unter Bezugnahme auf die dem Koordinierungsrat erteilten Generalvollmachten von der oder dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Koordinierungsrates zu unterschreiben und mit den Siegeln der beteiligten Kirchen-gemeinden zu versehen. Vollmachten (Einzel- oder Generalvollmacht) des Koordi-nierungsrates nach bürgerlichem Recht, ausgestellt von den beteiligten Gemeinde-kirchenräten, sind auf Verlangen der Vertragspartner zusätzlich vorzulegen.

§ 6
Geschäftsführung

Für die Sitzungen und Entscheidungen des Koordinierungsrates gelten die Bestimmungen der Grundordnung bezüglich der Gemeindekirchenräte sinngemäß. Für dessen Geschäfts-führung gelten die Bestimmungen über Vertretungsmacht und Beauftragung des Bürger-lichen Gesetzbuches.

§ 7
Konfliktfälle

Bei Konflikten zwischen dem Koordinierungsrat und einem beteiligten Gemeindekirchenrat, die sich nicht beheben lassen, wird der Superintendent um Vermittlung ersucht. Wenn diese nicht zum Erfolg führt, entscheidet eine Schlichtungskommission. Die Schlichtungs-kommission besteht aus drei Personen, wobei von jeder Konfliktpartei ein Mitglied benannt wird und der Kreiskirchenrat das dritte Mitglied benennt. Die Mitglieder der Schlichtungskommission müssen nicht dem entsendenden bzw.  benennenden Gremium angehören. Die Schlichtungskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und teilt ihren Beschluß den Konfliktparteien unverzüglich schriftlich mit. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission sind für die Konfliktparteien verbindlich. Eine weitere gerichtliche Klärung ist ausgeschlossen.

§ 8
Beitritt, Vereinigung, Austritt, Auflösung

(1) Beitritte weiterer Kirchengemeinden oder die Vereinigung mit einem anderen Gemeindeverbund  bedürfen der mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlüsse aller beteiligten Gemeindekirchenräte.

(2) Der Austritt einer einzelnen Kirchengemeinde ist wie ein Konfliktfall gemäß  § 7 dieser Satzung wie folgt zu regeln:

    1. Die Austrittserklärung des Gemeindekirchenrates, der aus dem Gemeindeverbund austreten möchte, muß mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrates gefaßt worden sein. Damit wird die Schlichtung nach § 7 eingeleitet.

    2. Stellt die Schlichtungskommission den Austritt als unumgänglich fest, so kann die austretende Kirchengemeinde den Gemeindeverbund spätestens nach Ablauf des nach Entscheidung der Schlichtungskommission folgenden Kalenderjahres verlassen.

    3. Stellt die Schlichtungskommission den Austritt nicht als unumgänglich fest, kann die austrittsbegehrende Kirchengemeinde frühestens 12 spätestens 18 Monate nach dem Schlichterspruch eine erneute Schlichtung verlangen. Sollte auch diese Schlichtung scheitern, kann die Kirchengemeinde nach Ablauf des nach Feststellung des Scheiterns der Schlichtung folgenden Kalenderjahres ausscheiden.

    4. Vermögensauseinandersetzungen sowie die Neuregelung des Sollstellenplanes und bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse sind von der Schlichtung ebenfalls zu klären und für die Beteiligten verbindlich zu regeln.

    5. Der Austritt einer Kirchengemeinde aus dem Gemeindeverbund hebt die gesamthänderische Haftung aller bisher beteiligten Kirchengemeinden gegenüber Dritten nicht auf. Dies gilt insbesondere für geschlossene Arbeitsverträge.

(3) Die Auflösung des Gemeindeverbundes bedarf der mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlüsse aller beteiligten Gemeindekirchenräte und ist dem Kreiskirchenrat mit-zuteilen.

Die Vermögensauseinandersetzung sowie die Neuregelung des Sollstellenplanes und bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse regeln die Beteiligten einvernehmlich unter sich. Sofern keine Einigung erzielt wird, ist ein Schlichtungsverfahren analog § 7 einzuleiten. In diesem Fall besteht die Schlichtungskommission aus sieben Mitgliedern, wobei von jeder der vier beteiligten Kirchengemeinden ein Mitglied und vom Kreiskirchenrat drei Mitglieder benannt werden. Für diesen Fall gilt der Absatz 2 Nr.5 sinngemäß.

§ 9
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlüsse aller beteiligten Gemeindekirchenräte mit einer jeweiligen qualifizierten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrates) sowie der Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gemeindekirchenräte. Sie entscheiden jeweils mit der Mehrheit ihrer ordnungsgemäßen Mitglieder (qualifizierte Mehrheit).

(2) Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates des Evangelischen Kirchenkreises Lichtenberg-Oberspree.

(3) Sie tritt am 01.01.2000 in Kraft.und wird durch die beschlossenen Änderungen, die am 01.10.2001 in Kraft treten, ergänzt.

Petershagen, den 24. September 2001